Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Vergessene Kinder e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist:
    Angerweg 20, 42579 HeiligenhausDer Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zwecke des Vereins sind:
    • Die Förderung der Jugend- und Alteinhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
    • Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
    • Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch mildtätige Zwecke nach § 53 Nr. 2 AO
  2. Die Satzungszwecke werden unter anderem verwirklicht durch:
    • Hilfstransporte ins Ausland mit Kleider- und Sachspenden (zur Weitergabe an hilfsbedürftige Personen)
    • Durchführung eines Afterschool Programms mit Hausaufgabenbetreuung, Lernförderung und Sozialarbeit für hilfsbedürftige Kinder
    • Sachspenden an Körperschaften im Ausland wie z. B. Kinder- und Altenheime, Krankenhäuser
    • Mittelbeschaffungen (Spendensammlungen) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke, auch durch die Förderung von ausländischen Körperschaften, welche ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen.

  • Gesammelt wird insbesondere für folgende Institutionen:
    • Asociata Kindernest, Satul Rotbav Nr. 359A, 507067 Rotbav, judet Brasov.(CIF 2461955)
    • Kinderheim Steps of hope, 557213 Daia, Com.Rosia, Jud. Sibiu, Rumänien
    • Sozialstation der Stadt Medias, 551018 Medias, Jud. Sibiu, Rumänien
    • Kinderheim der Kolpingfamilie Medias, 551018 Medias, Jud. Sibiu, Rumänien
    • Gradinita cu program normal, Str. Principala nr. 92, Mosna, Sibiu, Rumänien
    • Centrul de Abilitare si Reabilitare pentru Persoane Adulte cu Dizabilitati Sf. Nectarie, St. George Torpaceanu nr. 14, Medias, Sibiu, Rumänien
    • Centrul de Ingrijire si Asistenta Pentru Persoane Adulte cu Dizabilitati, Str. Aurel Vlaicu nr. 82, Biertan, Sibiu, Rumänien
    • Cabinet Medical Individual, Dr. Chirita, Mosna, Sibiu, Rumänien
    • Spitalul Municipal Medias, Str. Closca nr. 2, 551018 Medias, Sibiu, Rumänien
    • Asociata Oaza Bucurie, Str. Protopop I. Moldovan 551040 Medias, Sibiu,Rumänien (Martha Samatinean)
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Ausgaben, Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Von Mitgliedern zur Erfüllung der Zwecke des Vereins getragene Auswendungen, können diesen erstattet werden.

§ 6 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Deutsche Gesellschaft für Sportförderung e. V.

Parthehof 1

D-04425 Taucha bei Leipzig

Die begünstigte Gesellschaft hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die im § 2 genannten, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden.

§ 7 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Beendigung der Mitgliedschaft

Ordentliche Vereinsmitglieder sind alle Gründungsmitglieder.

Als ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und nichtnatürliche Personen aufgenommen werden, deren öffentliche, berufliche und wirtschaftliche Kenntnisse dem Verein zu dienen vermögen. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand nachzusuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ehrenmitglieder treten dem Verein kostenfrei bei.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder sowie für die fördernden Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich abgegeben werden. Das ausscheidende Mitglied ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das auszuschließende Mitglied

a) gegen die Interessen des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung verstößt,
b) sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht und damit dem Ansehen des Vereins schadet oder
c) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist.

Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die erlassenen Ordnungen und Richtlinien sowie die Anordnungen der Organe des Vereins gewissenhaft zu beachten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils für das kommende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Beiträge sollen das Maß nicht übersteigen, das notwendig ist, um dem Vorstand die für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderliche Mittel in die Hand zu geben.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus

  1. der/die erste Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende/n Schriftführer/In
  3. der/die Kassenwart/In

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite  Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein handelnd zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils offen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf  seiner Amtszeit bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Ihr obliegt vor allem

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und etwaiger Ausschüsse,
  4. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  6. die Wahl des Kassenprüfers

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und ein entsprechender Antrag, der die Gründe für die Einberufung enthalten muss, durch den Vorstand oder mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.
Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen der Aufgabe zur Post und dem Tag der Mitgliederversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegen. Falls eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt wird, ist diese innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Bei Entscheidungen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechnungswesen, Kassenprüfung

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsmäßig aufzuzeichnen.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Aufzeichnungen und die satzungsgemäße Verwendung der Gelder durch den Kassenwart und den Kassenprüfer zu überprüfen. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 1 Jahr gewählt.

§ 13 Teilnichtigkeit 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein, so soll die Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt werden. Zweifelhafte Satzungsbestimmungen sind so auszulegen, dass der Zweck des Vereins nicht gefährdet wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Satzung wurde am 18.11.2021 auf der Mitgliederversammlung einstimmig geändert.